AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
mabu.lighting (Markus Buck Einzelunternehmen)
§1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Markus Buck (nachfolgend mabu.lighting oder Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von mabu.lighting zum Gegenstand haben.
- Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote von mabu.lighting sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch mabu.lighting bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
- Die entsprechende Auftragserteilung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. mabu.lighting kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von mabu.lighting (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von mabu.lighting (Mietende); auch wenn der Transport durch mabu.lighting erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von mabu.lighting angeliefert und zurückgegeben/ von mabu.lighting abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist mabu.lighting berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§6 Stornierung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Projektbeginn (erster Tag der Miete oder des Einsatzes) ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:
· 20% des vereinbarten Preis, wenn 30 oder mehr Tage vor Projektbeginn storniert wird,
· 50% des vereinbarten Preis, wenn 29 bis 10 Tage vor Projektbeginn storniert wird und
· 80% des vereinbarten Preis, wenn 9 bis 3 Tage vor Projektbeginn storniert wird.
· 100% des vereinbarten Preis, wenn 2 oder weniger Tage vor Projektbeginn storniert wird.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei mabu.lighting maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass mabu.lighting ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer als die entsprechende auf die Vergütung entfallende Vorhaltepauschale ist.
§7 Zahlung
- Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). mabu.lighting ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
- Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
- Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges gemäß § 288 II BGB mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 I BGB) nach aktueller Berechnung der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
mabu.lighting verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von mabu.lighting in Bad Urach in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung ist im Vorfeld mit mabu.lighting zu klären.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen mabu.lighting unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von mabu.lighting nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
- Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist mabu.lighting nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist mabu.lighting zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
- Werden Geräte, hinsichtlich deren mabu.lighting die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von mabu.lighting angemietet, haftet mabu.lighting für Funktionsstörungen nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Auftraggebers entstehen, sind gemäß Umkehrschluss aus § 536d BGB ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Auftraggeber mabu.lighting unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch mabu.lighting erfolgt, hat der Auftraggeber mabu.lighting vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt mabu.lighting keine Gewähr.
§9 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von mabu.lighting geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaften.
§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von mabu.lighting
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von mabu.lighting zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von mabu.lighting ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er mabu.lighting von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit mabu.lighting Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§11 Pflichten des Auftraggebers während des Einsatzzeitraums
- Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Mabu.lighting ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
- Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber, die im jeweiligen Einsatzland geltenden Rechtsvorschriften bei dem Gebrauch und der Lagerung der Mietgegenstände einzuhalten.
- Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.
§12 Versicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist mabu.lighting auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Unterkunft / An- und Abreise
- Personal, welches über den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, hat einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mindestens mittleren Standards (entspricht mindestens 4 Sterne deutscher Standard).
- Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, oder die Bereitgestelle Unterkunft nicht dem erforderlichen Standard (siehe §13 Absatz 1) entspricht, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Der Auftraggeber hat für die Kosten aufzukommen.
- Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, ÖPVN, etc.) aufkommen.
§14 Rechte Dritter
Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, mabu.lighting unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§15 Kündigung des Vertrages
- Unbeschadet der in §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von mabu.lighting zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
- mabu.lighting ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungs- maßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt mabu.lighting zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
- Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Auftraggebers vereinbart haben, kann mabu.lighting den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist oder wenn der Auftraggeber bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§16 Rückgabe der Mietgegenstände
- Die Rückgabe erfolgt in Absprache mit mabu.lighting im Lager von mabu.lighting in Bad Urach.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Mabu.lighting behält sich, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
- Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Auftraggeber mabu.lighting hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Auftraggeber die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. mabu.lighting bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§17 Langfristig vermietete Gegenstände
- Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. mabu.lighting erteilt auf Anfrage des Auftraggebers Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
- Gibt der Auftraggeber die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist mabu.lighting ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
- Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Auftraggeber die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§18 Verbrauchsmaterial, Handelsware
- Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von mabu.lighting, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Auftraggebers, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
- Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers.
- Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Auftraggeber ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma mabu.lighting zurückgeliefert wird. Die Firma mabu.lighting wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
§19 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Email gewahrt.
§20 Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen mabu.lighting und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bad Urach.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten